Sollte trotz aller Vorsicht auch nur der Verdacht einer Pilzvergiftung bestehen oder sich sogar schon Symptone einer Vergiftung zeigen, dann leiten sie umgehend die nachfolgend durch die DGfM beschriebenen Sofortmaßnahmen ein. Wichtig ist, dass Sie nicht in Panik geraten. Durch ein planvolles und und besonnenes Vorgehen geht keine Zeit verloren!

Psilocybin-Syndrom

Pilzgifte:

Psylocybin und Psilocin haben eine berauschende Wirkung, die ähnlich wie LSD wirken soll. „Drogenpilze“ sind fast auf der ganzen Welt verbreitet und werden als psychoaktive oder halluziogene Pilze bezeichnet. In der Drogenszene werden Sie Narrenpilze, Magic Mushrooms, Psilos und Shrooms genannt.

Eine versehentliche Vergiftung kommt sehr selten vor, da die Fruchtkörper der psylocybinhaltigen Pilze meist sehr klein sind und keine Ähnlichkeit mit gängigen Speisepilzen bestehen.

Im Internet herrscht ein reger Handel mit gezüchteten „Drogenpilzen“. In Deutschland sind die Wirkstoffe Psilocybin und Psilocin (jedoch nicht die Pilze explizit) als nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erfasst. Der Besitz und Handel mit psilocybinhaltigen Pilzen kann daher als Betäubungsmittelbesitz oder -handel (mit eng begrenzten Ausnahmen, beispielsweise zum Zweck pilzkundlicher Sammlungen) ausgelegt werden und ist damit in Deutschland strafbar.

Giftpilze (keine abschließende Aufzählung und keine Zuchtpilze):

Verlauf:

Nach einer variablen Latenzzeit von 15 Minuten bis 4 Stunden setzen vor dem eigentlichen Trip mit Unbehagen, Schwindel, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Blutdruckabfall die ersten Symptome ein. Es folgt ein psychotischer Rauschzustand mit Ängsten, Unruhe, depressiver Verstimmung oder Glücksgefühl, Euphorie, sexueller Stimulation, gestörtem Raum-, Zeitempfinden, Persönlichkeitsentfremdung bis hin zu Halluzinationen, Wutausprüchen und Gewalttätigkeit.

Die Giftwirkung verebbt nach etwa 4 Stunden. Je nach Konstitution des Konsumenten kann es in der Folge zu psychischen Störungen kommen. Auch eine Selbstgefährdung während des Rauschzustands kann nicht ausgeschlossen werden.